Die Vergütung für Rechtsanwälte ist gesetzlich fixiert (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG). Ein Anwalt kann danach für bestimmte festgelegte Tätigkeiten (z.B. eine Erstberatung oder die Vertretung vor Gericht) eine bestimmte Gebühr verlangen. 

 

Davon wiederum zu unterscheiden ist das in Amerika verbreitete „Erfolgshonorar“, also eine Vergütung nur nach Erfolg der Sache. Ein solches ist in Deutschland verboten.

 

Oft wird das „Honorar“ des Anwalts auch mit seinem „Gewinn“ verwechselt. Es handelt sich jedoch nur um den „Umsatz“, denn der Anwalt muss von dem „Honorar“ seine gesamten Kosten (also Personal, Miete, EDV-Anlage, Strom, Literatur, Fortbildung und die Haftpflichtversicherung) begleichen.

Das anwaltliche Gebührenrecht ist eine komplizierte juristische Materie, die für Laien nicht einfach zu durchschauen ist. Aus diesem Grunde können wir hier nur oberflächlich einige Informationen zum Gebührenrecht geben und Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie trotz geringen Einkommens einen Rechtsstreit "finanzieren" können (siehe Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe).

Welche gebührenpflichtigen Tätigkeiten der Anwalt ausführt, hängt vom Einzelfall, insbesondere von dem an den Anwalt erteilten Auftrag ab. Grundsätzlich kann man die Beauftragung grob in drei Tätigkeitsschwerpunkte unterteilen: die reine Beratung, die außergerichtliche Tätigkeit und die gerichtliche Tätigkeit.

 

Grundsätzlich gilt: die Partei, welche den Rechtsstreit verliert, hat auch die gesamten angefallenen Anwaltsgebühren der Gegenseite zu zahlen.

 

Für die Höhe der Gebühr kommt es – in Zivilsachen - zumeist auf den Gegenstandswert der Sache an, also auf das, was Sie letztlich mit der Beauftragung des Anwaltes erreichen wollen (z.B. die Zahlung oder Abwendung eines Betrages von 1.000,00 €, Gegenstandswert = 1.000,00 €). Anhand dieses Wertes lässt sich dann mit Hilfe einer Gebührentabelle der Betrag für das Tätigwerden des Anwaltes ermitteln. Umso höher also der Streitwert, umso höher sind die Gebühren des Anwalts. 

 

Bei bestimmten Rechtsgebieten z.B. Strafsachen, Familiensachen gelten besondere Gebühren, da die Tätigkeit des Anwaltes sich nicht an einem bestimmten Wert festmachen lässt (zu weiteren Informationen siehe unter den einzelnen Schwerpunkte).

Da der Anwalt „vorleistungspflichtig“ ist und daher zunächst tätig werden muss bevor er seine Gebühren einfordern darf, billigt ihm das Gesetz zu, einen Vorschuss zu verlangen. Daher ist es üblich, dass der Anwalt nach dem ersten Tätigwerden einen Gebührenvorschuss fordert.

Nicht zu vergessen ist, dass bei Einreichung einer Klage auch Gerichtskosten anfallen, die der Kläger "vorschießen" muss (es sei denn er erhält Prozesskostenhilfe). Die "Kosten des Rechtsstreits" setzen sich daher grundsätzlich aus den anfallenden Anwaltskosten (bei Vertretung auf beiden Seiten also 2 x Anwaltskosten) und den Gerichtskosten zusammen.

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