Wird ein Anwalt weiter außergerichtlich bzw. gerichtlich z.B. durch schriftliche Korrespondenz mit der Gegenseite oder Vertretung vor Gericht tätig, fallen weitere Gebühren an.

 

Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem sog. Gegenstandswert - also nach dem Wert, den Ihre geltend gemachte Forderung hat - und dem an den Anwalt erteilten Auftrag. Beispielsweise möchten Sie, dass der Kaufvertrag über eine Waschmaschine – Kaufpreis 1.000,00 € - rückgängig gemacht wird. Dann ist Grundlage der Bemessung der Gebühr ein Gegenstandswert von 1.000,00 €. Anhand der oben bereits erwähnten Gebührentabelle beträgt eine 1,0 Gebühr auf den Streitwert von 1.000,00 € derzeit 88,00 €.

Die Gebühren stagnieren jedoch um so höher der  Streitwert ist. Daher kommt ein Rückschluss von den oben genannten Gebühren auf höhere Streitwerte nicht in Betracht.

In einigen Rechtsgebieten gelten besondere Gegenstandswerte (siehe dort).

In dem Erstberatungsgespräch werde ich Sie regelmäßig über die Gegenstandswerte und die voraussichtlichen Kosten aufklären, soweit dies möglich ist.

weitere Themen: