Soweit Sie aufgrund Ihres Einkommens nicht in der Lage sind, die Kosten des gerichtlichen Prozesses/Verfahrens selbst zu tragen, gibt es die Möglichkeit Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Voraussetzung für die Bewilligung ist - neben den beengten finanziellen Verhältnissen - , dass Ihre Angelegenheit hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. 

Zudem müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Den Antrag erhalten Sie in unseren Kanzleiräumen und können ihn zu Hause ausfüllen. Für den Antrag benötigen Sie mindestens folgende Unterlagen:

  • Ihren Mietvertrag
  • Ihre Einkünfte (Gehaltsbescheinigung, ALG I oder II- Bescheinigung)
  • Nachweise über sonstige Belastungen (z.B. Abzahlung eines Darlehens bei der Bank)

Sie können den Antrag auch selbst unter folgender Internetadresse herunterladen und bereits ausgefüllt zum Termin mitbringen:

www.justiz.niedersachsen.de

Wird Ihrem Antrag stattgegeben, übernimmt die Staatskasse vorläufig die Kosten für die Führung des Prozesses bzw. billigt Ihnen eine Ratenzahlung zu. Allerdings nur die anfallenden Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Wenn Sie unterliegen, müssen Sie die Kosten des gegnerischen Anwalts trotzdem alleine tragen. Ausnahmen gelten insoweit im Arbeitsrecht: dort trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.

 

Die Staatskasse kann die Kosten nach Beendigung des Rechtsstreites innerhalb von 4 Jahren zurückfordern. Sind Sie in dieser Zeit weiterhin nicht in der Lage die Kosten zu tragen, müssen Sie dies nachweisen. 

Sie sind verpflichtet, wesentliche Verbesserungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommensänderungen ab 100,00 € brutto) selbst bei Gericht anzuzeigen. Zudem sind Sie innerhalb der kommenden 4 Jahre ab Beendigung des Verfahrens verpflichtet, dem Gericht anzuzeigen, falls Sie umziehen. Sie müssen für das Nachprüfungsverfahren für das Gericht erreichbar sein. 

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