Im deutschen Strafrecht gilt zunächst die Unschuldsvermutung, daher auch wenn Ermittlungen geführt werden, so ist die Schuld einer Person erst dann erwiesen, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden ist. Doch bis dahin ist es ein weiter Weg. Auf diesem Weg steht der Strafverteidiger als Beistand dem Beschuldigten zur Seite.
Ein Strafverfahren beginnt fast immer mit der Ermittlung (so genanntes Ermittlungsverfahren) durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Es wird eine Ermittlungsakte angelegt. Dem Beschuldigten und sonstigen Privatpersonen (z.B. Zeugen) steht an dieser Akte selbst kein Einsichtsrecht zu. Um an den Inhalt der Akte zu gelangen, ist es erforderlich einen Anwalt zu beauftragen. Zumeist befinden sich in der Akte Zeugenaussagen und Ermittlungstätigkeiten, die ein weiteres durchdachtes, taktisches Vorgehen ermöglichen.
Allgemeiner Rat
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Auskunft zu verweigern. Daraus dürfen Ihnen keine Nachteile erwachsen. Sie sollten daher zunächst keine Angaben machen und herausfinden, was die Staatsanwaltschat gegen Sie in der Hand hat. Sie haben als Beschuldigter auch das Recht, zu einer polizeilichen Vorladung nicht zu erscheinen und können so von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Wenn Sie eine protokollierte Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gemacht haben, kann diese später in einer Hauptverhandlung gegen Sie verwendet werden.
Etwaige belastende Angaben oder Zeugenaussagen befinden sich in der Ermittlungsakte. Um herauszubekommen, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt belastendes Material gegen Sie hat – also Beweismittel -, kann Akteneinsicht beantragt werden. Wegen der enormen Bedeutung der Akte für die Staatsanwaltschaft und das Gericht - in ihr befinden sich alle relevanten Angaben zu dem Strafverfahren - wird die Akte nicht an Privatpersonen oder den Beschuldigten herausgegeben. Nur mit Hilfe eines Anwaltes ist es möglich, die Akteneinsicht zu beantragen.
Nach Kenntnis vom Akteninhalt ist der Verteidiger in der Lage eine optimale Verteidigungsstrategie aufzubauen. Es kann in manchen Fällen ratsam sein, weiterhin zu schweigen. In anderen Fällen wiederum bietet eine frühzeitige Einlassung die Möglichkeit, ein mildes Urteil zu erwirken oder sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Kommt es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht, hat der Anwalt die Aufgabe, seinen Mandanten zur Verhandlung zu begleiten und ihn dort bestmöglich zu verteidigen. Dies geschieht zumeist dadurch, dass der Anwalt die für seinen Mandanten wichtigen Fragen an die Zeugen stellt, gegebenenfalls Beweisanträge stellt und insbesondere darauf achtet, dass das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Am Ende der Hauptverhandlung ist der Anwalt sodann gehalten, ein Plädoyer zu halten, in dem sein Mandant möglichst "gut dasteht".
Nicht immer gelingt es, das Gericht von einer Rechtsauffassung zu überzeugen. Um eine neuerliche Prüfung vor einem anderen Gericht anstrengen zu können, hat der Gesetzgeber die Rechtsmittel der Berufung und der Revision geschaffen, die beide bestimmten Fristen und Formen unterliegen.
Was brauche ich beim Anwalt?
Wenn Sie sich entschieden haben, zu uns zu kommen, bringen Sie bitte – soweit vorhanden – folgende Unterlagen mit:
- das Schreiben/ Anordnung, gegen die Sie sich wenden möchten (z.B. Strafbefehl, Anklage, Urteil)
- Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft bzw. Tagebuchnummer der Polizei
Zudem benötigen wir eine genaue Schilderung des Ihnen vorgeworfenen Sachverhaltes und soweit Sie das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, Ihr Geburtsdatum.
Anwaltskosten
Mit der Beauftragung eines Anwaltes und dessen anschließenden Leistungen werden Gebühren für bestimmte, gesetzlich festgelegte Tätigkeiten fällig. Welche Tätigkeiten der Anwalt ausführt, hängt von dem an den Anwalt erteilten Auftrag ab. Ein pauschaler Betrag für eine Angelegenheit X kann daher hier nicht erörtert werden.
Vorweg ist zu sagen, dass keine Rechtsschutzversicherung die Kosten in Strafsachen übernimmt, wenn Ihnen eine vorsätzliche Tat vorgeworfen wird. Bei einer Fahrlässigkeit/Unachtsamkeit kann dies wiederum anders aussehen.
Im Strafverfahren richten sich die Gebühren des Anwaltes grundsätzlich danach, ob er vom Mandanten beauftragt wurde (sog. Wahlverteidiger) oder ob er als Anwalt vom Gericht dem Mandanten beigeordnet worden ist (sog. Pflichtverteidiger). Letzteres ist der Fall, wenn die erste Hauptverhandlung (also der erste Rechtszug) vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, oder dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von über 1 Jahr droht oder das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. Auch bei Beschuldigten ausländischer Herkunft findet in der Regel eine Beiordnung statt, insbesondere wenn der Beschuldigte sich schlecht auf Deutsch ausdrücken kann und somit seine Rechte besser durch einen Verteidiger wahrnehmen kann. Der Pflichtverteidiger erhält lediglich 80 % der Gebühren, welche für eine Wahlverteidigung anfallen würden.
Grundsätzlich gilt: bei einem Freispruch zahlt der Staat immer die Kosten, denn er hat „zu Unrecht angeklagt“.
Bei der Pflichtverteidigung zahlt zunächst der Staat die Kosten der Verteidigung. Wenn es zu einer Verurteilung kommt, nimmt der Staat den Verurteilten nach Abschluss des Verfahrens bezüglich aller angefallenen Kosten (insbesondere den Anwaltskosten und Gerichtskosten) in Anspruch.
Bei der Wahlverteidigung hingegen bleibt der Mandant der Schuldner des Anwaltes. Aufgrund der schlechten Zahlungsmoral nach einer Verurteilung ist es in Strafsachen üblich, einen Vorschuss zu verlangen.
In Strafsachen entstehen sog. Rahmengebühren, das heißt für eine bestimmte Tätigkeit wird vom Gesetz ein bestimmter Rahmen vorgegeben. Bei der Höhe der Gebühr kommt es dann darauf an, wie umfangreich bzw. schwierig die Sache ist. In der Regel wird der Anwalt die Mittelgebühr erheben.
In Strafsachen besteht die Besonderheit – im Gegensatz zum Zivilverfahren -, dass bei der Verteidigung in der Hauptverhandlung für jeden einzelnen Verhandlungstag eine weitere Gebühr entsteht. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich danach, ob das Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht (beim Amtsgericht) oder vor der großen Strafkammer oder dem Schwurgericht (beim Landgericht) verhandelt wird.